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Thema: Copyright, Private Bilder, Handy-Schnappschüsse...

  1. #1
    ·.¸¸.·´¯`© Tim Avatar von Webmaster
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    Exclamation Copyright, Private Bilder, Handy-Schnappschüsse...

    Grundsätzlich bedürfen ALLE Bilder-Postings immer der Zustimmung des Copyright-Inhabers! Sollte ein User Bilder ohne Zustimmung des Copyright-Inhabers veröffentlichen und der Copyright-Inhaber beanstandet dies, so werden die entsprechenden Bilder von uns umgehend gelöscht...

    Bei PRIVATEN BILDERN, wo die Person erkennbar bzw. das Gesicht sichtbar ist, bitte immer das Gesicht unkenntlich machen (zb. verwischen/Balken/etc.) damit die Person nicht mehr erkennbar ist - dies gilt z.B. auch für Handy-Schnappschüsse...

    Danke Tim





    Da viele User aus Deutschland stammen möchten wir hier noch mal auf die entsprechenden dt. Gesetze hinweisen:

    Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie

    - KUG -

    § 22 [Das Recht am eigenen Bild]
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
    _

    § 23 [Ausnahmen]
    (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

    1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte

    2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen

    3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

    4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

    (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
    _

    § 24 [Ausnahmen im öffentlichen Interesse]
    Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.
    _

    § 33 [Strafvorschriften]
    (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
    _

    § 48 [Verjährung]
    Der Anspruch auf Schadensersatz und die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Vorführung eines Werkes sowie die Strafverfolgung wegen widerrechtlicher Verbreitung oder Schaustellung eines Bildnisses verjähren in drei Jahren.
    Geändert von Webmaster (10. September 2010 um 19:06 Uhr)

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